Pfändung und Einziehung unterscheiden
§ 309 AO regelt die Pfändung einer Geldforderung. Bei der Bank ist sie mit Zustellung der Verfügung an die Bank als Drittschuldner wirksam. § 314 AO betrifft die Einziehung; beide Verfügungen können verbunden werden. Besorgen Sie den vollständigen Vorgang und prüfen Sie Konten, Zustellungsinformationen und bereits abgeführte Beträge.
Die Bank klärt nicht die Richtigkeit Ihres Steuerbescheids
Die Bank muss den sie betreffenden Vorgang beachten. Ein Streit über die Steuerfestsetzung ist eine andere Frage. Sammeln Sie deshalb Bankmeldung und Bescheid getrennt, aber mit derselben zeitlichen Übersicht. Notieren Sie außerdem weitere Pfändungen. Ein einzelner sichtbarer Betrag erklärt nicht immer sämtliche Einschränkungen des Zahlungsverkehrs.
Persönliches P-Konto und Gesellschaftskonto trennen
Das Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO steht natürlichen Personen zur Verfügung. § 910 ZPO bezieht die Regeln unter seinen Voraussetzungen in die Verwaltungsvollstreckung ein. Eine GmbH bekommt dadurch keinen persönlichen Freibetrag. Für Selbstständige ist konkret zu prüfen, welches eigene Zahlungskonto geeignet ist; betriebliche Ausgaben sind nicht pauschal geschützt.
Freigabe nicht aus einem Gespräch ableiten
Ein Anruf oder ein abgesandter Antrag hebt die Pfändung nicht automatisch auf. Lassen Sie eine tatsächlich ergangene Entscheidung und ihren Umfang nachvollziehbar bestätigen. Klären Sie anschließend, ob die Bank sie erhalten hat und welche Zahlungen möglich sind. Planen Sie erst mit gesicherten Verfügbarkeiten, statt mit einer nur erwarteten Entlastung.
Die nächste Woche vollständig durchrechnen
Stellen Sie tatsächlich freie Mittel allen anstehenden Verpflichtungen gegenüber. Markieren Sie gesperrtes Guthaben, unsichere Kundeneingänge und weitere Belastungen getrennt. Keine Umgehungen über andere Empfänger oder Konten organisieren. Ob eine Maßnahme nach § 258 AO angegangen werden kann oder die gesamte Zahlungsfähigkeit geprüft werden muss, gehört zur befugten fachlichen Bewertung.
Ein fiktives Beispiel und Ihr nächster Schritt
Ein Fuhrbetrieb erwartet eine Kundenzahlung auf sein gepfändetes Konto. Der Geschäftsführer sammelt Verfügung, Bankmeldung und die nächsten Fälligkeiten. Er behandelt den erwarteten Eingang zunächst nicht als frei verfügbar. Bank und zuständige Stelle müssen den tatsächlichen Status klären; parallel wird die wirtschaftliche Lage vollständig betrachtet.
Der Unternehmensretter hilft beim Überblick über Geldflüsse und Unterlagen. Steuerliche Rechtsbehelfe, Pfändungsschutzanträge und rechtliche Entscheidungen werden ausschließlich durch hierzu befugte Personen bearbeitet.
Unterlagen und Vorbereitung
- Pfändungs- und Einziehungsverfügung
- Bankmeldung, Kontoumsätze und Zustellungsdaten
- Bescheide und aktuelle Rückstandsaufstellung
- Löhne, Abgaben und weitere nächste Fälligkeiten
- Bisherige Entscheidungen und Schriftwechsel
Häufige Fragen
Ist jede Kontosperre eine Finanzamtspfändung?
Nein. Lassen Sie Ursache und rechtliche Grundlage von der Bank nennen.
Kann eine GmbH ein persönliches P-Konto nutzen?
Die Regelung des § 850k ZPO richtet sich an natürliche Personen, nicht an eine GmbH.
Darf ich Pfändungen mit neuen Zahlungswegen umgehen?
Keine Umgehung organisieren. Bestehende Verbote und Rechte müssen fachlich geklärt werden.
Amtliche Quellen
- § 309 AO – Pfändung einer Geldforderung
- § 314 AO – Einziehungsverfügung
- § 850k ZPO – Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- § 910 ZPO – Verwaltungsvollstreckung
- § 258 AO – Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Prüfstand 13.10.2026. Die türkische Fassung erläutert deutsches Recht.
