Adressaten und Zweck
Das AKTEVIA-Angebot richtet sich an Unternehmen, Vereine und beruflich tätige Stellen, die organisatorische Abläufe und Fallvorbereitung unterstützen möchten. Verbraucher schließen hier keinen Softwarevertrag. Maßgeblich ist der tatsächliche Nutzungszweck; eine bloße Kennzeichnung als B2B macht einen privaten Vertrag nicht zum Unternehmergeschäft. ANTREVIO hat einen eigenen Zweck der digitalen Selbstvorbereitung und fällt nicht automatisch unter diese Bedingungen. AKTEVIA verleiht keine berufsrechtliche Zulassung und übernimmt keine rechtliche Bewertung kraft einer Softwarefunktion.
Pilotvereinbarung und Leistungsbeschreibung
Vor einem Pilot werden Anbieter, Nutzerkreis, erlaubte Funktionen, Testdauer, Vergütung oder Kostenfreiheit und Beendigung in Textform festgelegt. Ein Pilotzugang ist keine Bestellung eines späteren Abonnements. Produktive Datenverarbeitung, Betreuung, Verfügbarkeit und Zusatzfunktionen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Gezeigte Abläufe und Statuslisten belegen nur den dargestellten Entwicklungsstand. Schnittstellen zu Gerichten, Kanzleien, Zahlungsdiensten oder externen Systemen werden erst zugesagt, wenn ihre tatsächliche Funktion und Nutzungserlaubnis nachgewiesen sind. Auf dieser Website gibt es keinen verbindlichen Software-Checkout.
Nutzung und fachliche Prüfung
Nutzer prüfen Eingaben, Fristen, Vorlagen und Ausgaben im konkreten Fall. Dokumente werden vor Einreichung von der zuständigen Person geprüft. Eine Statusanzeige oder automatisch vorbereitete Unterlage ersetzt weder eine fachliche Entscheidung noch eine Bescheinigung nach § 305 InsO oder § 903 ZPO. Zugänge sind persönlich beziehungsweise rollenbezogen zu vergeben und vor unbefugter Nutzung zu schützen. Für Tests werden fiktive Daten verwendet, bis eine ausdrückliche Freigabe und ein geeignetes Datenschutzverfahren für echte Daten vorliegen. Störungen und erkennbar fehlerhafte Ausgaben sind mitzuteilen.
Datenrollen und Vertraulichkeit
Vor echten Mandanten- oder Falldaten wird festgelegt, wer Verantwortlicher und wer Auftragsverarbeiter ist. Bei Verarbeitung im Auftrag ist eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO erforderlich, einschließlich Weisungen, Unterauftragnehmern, Schutzmaßnahmen und Rückgabe beziehungsweise Löschung. Gemeinsame Zweckentscheidungen benötigen eine eigene Prüfung nach Art. 26 DSGVO. Der Nutzer muss berechtigt sein, Daten einzubringen. Eine allgemeine Softwareanfrage erteilt keine Freigabe für sensible Fallakten. Für vertrauliche Daten sind Zugriffsgrenzen, Sicherung und Vorfallmeldungen verbindlich im jeweiligen Nutzungsverfahren zu regeln.
Verfügbarkeit, Änderungen und Ende
Verfügbarkeitszusagen, Supportzeiten, Wartungsfenster, Exportformate und ein Übergang bei Beendigung werden in der individuellen Leistungsbeschreibung festgelegt. Ein Pilot darf nicht ungeprüft zur alleinigen Grundlage fristkritischer Arbeit werden. Änderungen dürfen vereinbarte Hauptleistungen nicht einseitig entwerten. Vor einer Beendigung ist die zulässige Rückgabe oder der Export benötigter Daten zu klären; verbleibende Daten werden nach dem vereinbarten Löschverfahren behandelt. Diese Darstellung nennt keine bereits bestehende automatische Verlängerung, Mindestlaufzeit oder pauschale Verfügbarkeit, die tatsächlich nicht vereinbart wurde.
Nutzungsrechte und Ansprüche
Umfang und Dauer der Softwarenutzungsrechte ergeben sich aus dem konkreten Vertrag. Eigene eingebrachte Inhalte bleiben dem berechtigten Nutzer zugeordnet; Rechte Dritter sind zu beachten. Fehlerbehebung, Gewährleistung und Haftung werden im zulässigen gesetzlichen Rahmen geregelt. Gesetzliche Ansprüche werden durch die Bezeichnung als Pilot oder durch diese Website nicht pauschal ausgeschlossen. Ein späteres Vertragsangebot enthält die vollständigen Bedingungen, bevor es angenommen werden kann. Diese Hinweise allein starten kein entgeltliches Nutzungsverhältnis.