Was konkret wichtig ist

Die aktuelle Regelung in § 6 StBerG und deren Voraussetzungen sind zu beachten. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und individuelle Steuerberatung werden nicht ungeprüft als eigene Leistung angeboten.

Gut vorbereitet ins Gespräch

  • Originalunterlagen und relevante Termine bereithalten.
  • Unklare Angaben als offene Frage kennzeichnen.
  • Leistungsumfang und fachliche Zuständigkeit vor einer Beauftragung klären.

Buchführung braucht einen klar benannten Leistungsumfang

Belegorganisation, laufende Buchungen und steuerliche Beratung sind unterschiedlich einzuordnen. Die aktuelle Fassung des § 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG nennt unter Qualifikationsvoraussetzungen unter anderem Kontenpläne, laufende Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Lohnsteuer-Anmeldungen. Daraus folgt keine pauschale Befugnis für sämtliche Steuerleistungen. Welche Person welche Aufgabe übernehmen darf und tatsächlich übernimmt, wird vor einer Beauftragung konkret geklärt.

Damit die laufende Arbeit anschlussfähig bleibt

Beispiel: Eine Rechnung ist erfasst, aber die Zahlung noch offen. Ein nachvollziehbarer Monatsstand sollte diese Unterscheidung erhalten und der Steuerkanzlei die vereinbarten Informationen liefern.

  • Aufgabenliste mit verantwortlicher Person und geklärter Befugnis.
  • Monatlicher Belegstand und offene Nachweise.
  • Abgleich mit Zahlungen und nachvollziehbare offene Posten.
  • Abstimmung über Formate, Rückfragen und den nächsten Übergabetermin.
Bedeutet „Buchhaltung“ automatisch auch Jahresabschluss und Steuererklärung?

Nein. Umfang und Befugnis müssen für jede Aufgabe geklärt sein. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und individuelle steuerliche Bewertung werden hier nicht ungeprüft als eigene Leistungen zugesagt.