Verstehen und vorbereiten
§ 35 InsO und § 295a InsO sind differenziert zu beachten. Die Lohnpfändungstabelle lässt sich nicht pauschal auf den Umsatz eines Selbständigen anwenden.
Gut vorbereitet ins Gespräch
- Originalunterlagen und relevante Termine bereithalten.
- Unklare Angaben als offene Frage kennzeichnen.
- Leistungsumfang und fachliche Zuständigkeit vor einer Beauftragung klären.
Weiterarbeiten braucht einen geklärten Rahmen
Eine selbständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren muss mit den zuständigen Verfahrensbeteiligten geklärt werden. § 35 InsO regelt unter anderem die Erklärung des Verwalters zur selbständigen Tätigkeit und die Information über Aufnahme oder Fortführung. § 295a InsO behandelt Obliegenheiten bei selbständiger Tätigkeit. Ein allgemeiner Hinweis auf Selbständigkeit ist deshalb noch keine individuelle Freigabe oder wirtschaftliche Tragfähigkeitsprüfung.
Für die Klärung Arbeit und private Lebenshaltung trennen
Beispiel: Ein Auftrag bringt Umsatz, benötigt aber zuvor Material und Fahrtkosten. Halten Sie diese Vorfinanzierung und den realistischen Zahlungseingang fest.
- Aktuelle Tätigkeit, Auftraggeber und erwartete Zahlungstermine.
- Notwendige Betriebsausgaben und private Lebenshaltung.
- Bestehende Erklärungen, Beschlüsse und Verfahrensstand.
- Geplante Änderungen vor Umsetzung mit der zuständigen Stelle klären.
Bedeutet laufender Umsatz automatisch, dass die Tätigkeit tragfähig ist?
Nein. Zahlungseingänge, Betriebsausgaben, private Bedürfnisse und verfahrensbezogene Pflichten müssen zusammen betrachtet werden.
Weiterführende Originalquellen · geprüft am 14.10.2026

