Verstehen und vorbereiten

§ 35 InsO und § 295a InsO sind differenziert zu beachten. Die Lohnpfändungstabelle lässt sich nicht pauschal auf den Umsatz eines Selbständigen anwenden.

Gut vorbereitet ins Gespräch

  • Originalunterlagen und relevante Termine bereithalten.
  • Unklare Angaben als offene Frage kennzeichnen.
  • Leistungsumfang und fachliche Zuständigkeit vor einer Beauftragung klären.

Weiterarbeiten braucht einen geklärten Rahmen

Eine selbständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren muss mit den zuständigen Verfahrensbeteiligten geklärt werden. § 35 InsO regelt unter anderem die Erklärung des Verwalters zur selbständigen Tätigkeit und die Information über Aufnahme oder Fortführung. § 295a InsO behandelt Obliegenheiten bei selbständiger Tätigkeit. Ein allgemeiner Hinweis auf Selbständigkeit ist deshalb noch keine individuelle Freigabe oder wirtschaftliche Tragfähigkeitsprüfung.

Für die Klärung Arbeit und private Lebenshaltung trennen

Beispiel: Ein Auftrag bringt Umsatz, benötigt aber zuvor Material und Fahrtkosten. Halten Sie diese Vorfinanzierung und den realistischen Zahlungseingang fest.

  • Aktuelle Tätigkeit, Auftraggeber und erwartete Zahlungstermine.
  • Notwendige Betriebsausgaben und private Lebenshaltung.
  • Bestehende Erklärungen, Beschlüsse und Verfahrensstand.
  • Geplante Änderungen vor Umsetzung mit der zuständigen Stelle klären.
Bedeutet laufender Umsatz automatisch, dass die Tätigkeit tragfähig ist?

Nein. Zahlungseingänge, Betriebsausgaben, private Bedürfnisse und verfahrensbezogene Pflichten müssen zusammen betrachtet werden.