Geprüft am 13.10.2026 · Tabelle gültig 01.07.2026–30.06.2027
8.000 Euro Umsatz sind kein Tabellen-Netto
Eine selbstständige Person erzielt angenommen 8.000 Euro Monatsumsatz und hat 5.000 Euro betriebliche Kosten. Die verbleibenden 3.000 Euro sind noch kein pfändungsrechtliches Arbeitseinkommen. Wird für § 295a InsO im Beispiel ein angemessenes Dienstverhältnis mit 2.500 Euro bereinigtem Monatsnetto und ohne Unterhaltsperson zugrunde gelegt, beträgt dessen Tabellenwert 638,82 Euro. Bei zwölf unveränderten Modellmonaten sind das 7.665,84 Euro. Die Vergleichsbezüge müssen anhand der Person und Tätigkeit geklärt werden; auf Antrag kann das Gericht sie feststellen. Das ist kein allgemeiner Umsatz- oder Gewinnrechner.
Amtliche Quellen
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80
- Anhang zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, S. 3–27
- Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen – ab 1. Juli 2026
- § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- § 850a ZPO – Unpfändbare Bezüge
- § 850e ZPO – Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
- BAG, Urteil vom 17. April 2013 – 10 AZR 59/12
- BAG, Urteil vom 23. August 2017 – 10 AZR 859/16
- § 850d ZPO – Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
- § 850f ZPO – Änderung des unpfändbaren Betrages
- § 850i ZPO – Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
- § 850k ZPO – Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
- § 902 ZPO – Erhöhungsbeträge
- § 903 ZPO – Nachweise über Erhöhungsbeträge
- § 906 ZPO – Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages
- Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
- § 295a InsO – Obliegenheiten bei selbständiger Tätigkeit
- § 35 InsO – Begriff der Insolvenzmasse
- § 287 InsO – Antrag des Schuldners
- § 286 InsO – Grundsatz der Restschuldbefreiung
- § 304 InsO – Verbraucherinsolvenz, Grundsatz
- § 300 InsO – Entscheidung über die Restschuldbefreiung
- § 302 InsO – Ausgenommene Forderungen
- § 87 InsO – Forderungen der Insolvenzgläubiger
- § 89 InsO – Vollstreckungsverbot
- § 295 InsO – Obliegenheiten des Schuldners
- § 488 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Prüfstand 13.10.2026. Die türkische Fassung erläutert deutsches Recht.

