Privatperson, Einzelunternehmen und GmbH unterscheiden
Restschuldbefreiung nach § 286 InsO richtet sich an natürliche Personen. Eine GmbH erhält nicht dieselbe persönliche Befreiung. Beim Einzelunternehmer und Geschäftsführer muss zudem geprüft werden, welche Forderung tatsächlich gegen ihn besteht. Gesellschaftsschulden und persönliche Haftungsansprüche dürfen nicht einfach in einer gemeinsamen Summe ohne Zuordnung zusammengefasst werden.
Das Bescheiddatum beantwortet die Zuordnung nicht allein
§ 38 InsO knüpft grundsätzlich an Vermögensansprüche an, die bei Verfahrenseröffnung bereits begründet sind. Für Steuerforderungen muss die Entstehungsgrundlage fachlich geprüft werden. Ein späterer Bescheid macht eine ältere Grundlage nicht allein wegen seines Datums zu einer neuen Schuld. Stellen Sie deshalb Steuerart, Zeitraum und zugrunde liegende Vorgänge zusammen.
Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit trennen
§ 55 InsO enthält eigene Regeln für Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse, einschließlich steuerlicher Besonderheiten. Auch Vorgänge im vorläufigen Verfahren können relevant sein. Die Trennung von Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit und eigener neuer Schuld erfordert daher mehr als einen einfachen Vergleich zweier Daten. Laufende Erklärungspflichten und neue steuerliche Vorgänge bleiben ebenfalls gesonderte Aufgaben.
Die gesetzliche Wirkung und ihre Ausnahmen zusammen lesen
Eine erteilte Restschuldbefreiung wirkt nach § 301 InsO grundsätzlich gegenüber allen Insolvenzgläubigern. § 302 Nr. 1 nimmt bestimmte Steuerverbindlichkeiten aus, wenn der Schuldner damit zusammenhängend wegen §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt wurde. Der besondere Rechtsgrund muss entsprechend angemeldet werden. Nicht jede Steuerforderung ist deshalb automatisch ausgenommen, und nicht jede ist sicher erfasst.
Weitere Forderungen und Sicherheiten vollständig erfassen
§ 302 InsO enthält weitere Ausnahmen, unter anderem bestimmte vorsätzlich verursachte unerlaubte Handlungen und Geldstrafen. § 301 lässt außerdem Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und bestimmte Sicherungsrechte unberührt. Tragen Sie Rechtsgrund und Sicherheiten daher mit ein. Eine Entschuldungsplanung braucht die vollständige Forderungsstruktur; ein bloßer Gesamtbetrag verdeckt entscheidende Unterschiede.
Ein fiktives Beispiel und Ihr nächster Schritt
Ein ehemaliger Selbstständiger hat ältere Steuerrückstände und nach Beginn eines Verfahrens neue Einnahmen. Seine Beratung ordnet jede Forderung nach Grundlage, Verfahrensabschnitt und möglicher Ausnahme ein. Alte Beträge und neue Pflichten werden getrennt behandelt. Eine vollständige Löschung sämtlicher Forderungen wird nicht vorab zugesagt.
SIC bietet einen Einstieg in die strukturierte Bestandsaufnahme. Verfahrensauswahl, Forderungsbewertung, erforderliche Bescheinigungen und rechtliche Vertretung werden ausschließlich durch hierzu befugte Personen durchgeführt.
Unterlagen und Vorbereitung
- Forderungen nach Person, Steuerart und Zeitraum
- Bescheide und Unterlagen zum Entstehungsgrund
- Verfahrensbeschlüsse und Forderungsanmeldungen
- Haftungsunterlagen und vorhandene Sicherheiten
- Gegebenenfalls relevante rechtskräftige Entscheidungen
Häufige Fragen
Sind sämtliche Steuerschulden ausgenommen?
Nein. Entscheidend sind Forderungskategorie und gesetzliche Ausnahme im konkreten Fall.
Befreit ein Insolvenzantrag sofort von Steuerpflichten?
Nein. Antrag, Verfahren und erteilte Restschuldbefreiung sind verschiedene Schritte.
Kann eine GmbH persönliche Restschuldbefreiung erhalten?
§ 286 InsO richtet sich an natürliche Personen. Gesellschaft und persönliche Haftung bleiben getrennt.
Amtliche Quellen
- § 286 InsO – Restschuldbefreiung für natürliche Personen
- § 38 InsO – Begriff der Insolvenzgläubiger
- § 55 InsO – Sonstige Masseverbindlichkeiten
- § 301 InsO – Wirkung der Restschuldbefreiung
- § 302 InsO – Ausgenommene Forderungen
Prüfstand 13.10.2026. Die türkische Fassung erläutert deutsches Recht.
