Geprüft am 13.10.2026 · Tabelle gültig 01.07.2026–30.06.2027
400 Euro Vergütung für Mehrarbeitsstunden
Nach § 850a Nr. 1 ZPO ist die Hälfte, hier 200 Euro, vor der Tabellenberechnung auszuscheiden. Die andere Hälfte fließt in die weitere Nettoberechnung ein. Nicht pauschal die gesamte Mehrarbeit und nicht pauschal nur ein Zuschlag sind geschützt.
1.000 Euro echte Weihnachtsvergütung
Der gesetzliche Höchstschutz beträgt ab Juli 2026 795 Euro: die Hälfte des auf 1.590 Euro aufgerundeten Grundbetrags. In diesem Bruttobeispiel werden 795 Euro ausgesondert; 205 Euro gehen in die weitere Nettoberechnung ein. Wie viel insgesamt ausgezahlt wird, hängt auch von Abgaben und der gesamten Lohnabrechnung ab.
500 Euro zusätzliches Urlaubsgeld
Wenn es sich wirklich um eine zusätzliche Urlaubsleistung handelt und sie im üblichen Rahmen liegt, sind diese 500 Euro nach § 850a Nr. 2 ZPO geschützt. Das normale Gehalt während des Urlaubs, das Urlaubsentgelt, ist damit nicht automatisch geschützt.
Amtliche Quellen
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80
- Anhang zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, S. 3–27
- Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen – ab 1. Juli 2026
- § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- § 850a ZPO – Unpfändbare Bezüge
- § 850e ZPO – Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
- BAG, Urteil vom 17. April 2013 – 10 AZR 59/12
- BAG, Urteil vom 23. August 2017 – 10 AZR 859/16
- § 850d ZPO – Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
- § 850f ZPO – Änderung des unpfändbaren Betrages
- § 850i ZPO – Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
- § 850k ZPO – Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
- § 902 ZPO – Erhöhungsbeträge
- § 903 ZPO – Nachweise über Erhöhungsbeträge
- § 906 ZPO – Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages
- Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
- § 295a InsO – Obliegenheiten bei selbständiger Tätigkeit
- § 35 InsO – Begriff der Insolvenzmasse
- § 287 InsO – Antrag des Schuldners
- § 286 InsO – Grundsatz der Restschuldbefreiung
- § 304 InsO – Verbraucherinsolvenz, Grundsatz
- § 300 InsO – Entscheidung über die Restschuldbefreiung
- § 302 InsO – Ausgenommene Forderungen
- § 87 InsO – Forderungen der Insolvenzgläubiger
- § 89 InsO – Vollstreckungsverbot
- § 295 InsO – Obliegenheiten des Schuldners
- § 488 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Prüfstand 13.10.2026. Die türkische Fassung erläutert deutsches Recht.

