Verstehen und vorbereiten

§ 287 InsO nennt grundsätzlich drei Jahre ab Eröffnung. Pflichten, Versagungsgründe und nach § 302 InsO ausgenommene Forderungen müssen zusätzlich berücksichtigt werden.

Gut vorbereitet ins Gespräch

  • Originalunterlagen und relevante Termine bereithalten.
  • Unklare Angaben als offene Frage kennzeichnen.
  • Leistungsumfang und fachliche Zuständigkeit vor einer Beauftragung klären.

Der Beginn des Verfahrens ist für die Frist entscheidend

§ 287 InsO sieht grundsätzlich eine dreijährige Abtretungsfrist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor. Die Frist beginnt nicht schon mit dem ersten Beratungsgespräch oder dem Sortieren der Unterlagen. Außerdem bestehen Voraussetzungen, Pflichten und Ausnahmen. Wer nur die Überschrift „in drei Jahren schuldenfrei“ liest, kann deshalb wichtige Besonderheiten seines Falls übersehen.

Diese Punkte gehören in die persönliche Prüfung

§ 302 InsO nennt Forderungen, die von einer Restschuldbefreiung ausgenommen sein können. Besondere Forderungsgründe und frühere Verfahren sollten deshalb von Anfang an offen benannt werden.

  • Wurde bereits früher Restschuldbefreiung beantragt oder erteilt?
  • Welche Forderungsgründe und gerichtlichen Entscheidungen sind bekannt?
  • Welche Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten wurden erläutert?
  • Welche Daten ergeben sich tatsächlich aus gerichtlichen Beschlüssen?
Enden automatisch alle Verpflichtungen mit einer allgemeinen Drei-Jahres-Angabe?

Nein. Maßgeblich sind Ihr Verfahren und die gesetzlichen Voraussetzungen; außerdem können einzelne Forderungen ausgenommen sein. Lassen Sie besondere Forderungsgründe gesondert prüfen.