Verstehen und vorbereiten
§ 4a InsO betrifft natürliche Personen mit beantragter Restschuldbefreiung unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine GmbH fällt nicht allein wegen Zahlungsproblemen darunter.
Gut vorbereitet ins Gespräch
- Originalunterlagen und relevante Termine bereithalten.
- Unklare Angaben als offene Frage kennzeichnen.
- Leistungsumfang und fachliche Zuständigkeit vor einer Beauftragung klären.
Stundung und endgültiger Erlass sind verschiedene Begriffe
§ 4a InsO sieht für natürliche Personen unter seinen Voraussetzungen auf Antrag eine Stundung der Verfahrenskosten vor. Eine Stundung bedeutet nicht, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen oder jede beauftragte Leistung automatisch entfallen. Trennen Sie deshalb gerichtliche Entscheidungen, Verfahrensunterlagen und private Beauftragungen. Welche Regelung in Ihrem Fall gilt, muss anhand der konkreten Voraussetzungen geprüft werden.
Welche Unterlagen die Klärung erleichtern
Beispiel: Ein vorhandener Antrag ist noch keine bewilligende gerichtliche Entscheidung. Markieren Sie deshalb, ob eine Unterlage einen Antrag, eine Rückfrage oder einen Beschluss enthält.
- Aktuelle Einkommens- und Vermögensangaben.
- Antrag auf Restschuldbefreiung und Verfahrensstand.
- Gestellter Stundungsantrag und gerichtliche Rückmeldungen.
- Gesonderte Beauftragungen mit ihrem tatsächlichen Leistungsumfang.
Ist ein eingereichter Antrag bereits eine Bewilligung?
Nein. Halten Sie Antrag und Entscheidung getrennt und beachten Sie die konkrete gerichtliche Mitteilung.
Weiterführende Originalquellen · geprüft am 14.10.2026

